Gastbeitrag: Haftungsrisiko Open Source Software?
Eine Erörterung der rechtlichen Fragen zu OSS

von Horst Speichert

Das Betriebssystem LINUX - Paradebeispiel für Open Source Software - sorgt seit geraumer Zeit mit Schlagzeilen wie „LINUX übernimmt die Weltherrschaft“ und „LINUX hat den Durchbruch geschafft“ für Wirbel in der Medienlandschaft. Maßgeblich verantwortlich für die erhöhte Aufmerksamkeit ist die Bereitschaft der großen Computerhersteller IBM, Hewlett Packard und Compaq, auch LINUX-basierte Hardware anzubieten. Das Betriebssystem Windows von Microsoft, mit dem die Mehrzahl der PCs ausgerüstet ist, erhält dadurch seit einiger Zeit ernstzunehmende und kostenfreie Konkurrenz. Rechtsanwalt Horst Speichert ist Open Source-Spezialist und beschreibt in seinem Gastbeitrag umfassend das juristische Neuland.

Was ist Open Source Software?
Einordnung in die Softwarearten
Open Source als freie Software
Open Source als rechtlich-soziologisches Modell
Rechtliche Konstruktion der OSS
Anwendbarkeit des Deutschen Rechtssystems
Urheberpersönlichkeitsrechte
Bisher unbekannte Nutzungsarten
Gewährleistungs- und Haftungsausschluss
Gewährleistung und Haftung für OSS
Fazit


Was ist Open Source Software?

Pate bei der Idee freier Software stand das Bedürfnis vieler Programmierer, die verwendete Software entsprechend den eigenen Anforderungen weiterentwickeln zu können. Dazu fehlte aber aus technischer Sicht zumeist der Quellcode. Überdies ist rechtlich die Erlaubnis des Urhebers für eine solche Weiterentwicklung erforderlich.

Aus diesem Bedürfnis heraus wurde 1983 die „Free Software Foundation“ mit dem Ziel gegründet, Software jedermann kostenlos mit dem Quellcode verfügbar zu machen. Dabei muss jeder Programmierer, der sich die frei zur Verfügung stehende Software und ihren Quellcode zunutze macht, seine Weiterentwicklung und Verbesserung seinerseits wieder dem Programmierkollektiv und dem interessierten User kostenfrei zur Verfügung stellen.

Die Verpflichtung zur Freigabe von Weiterentwicklungen basiert dabei nicht lediglich auf einer formlosen Absprache, sondern auf der Anerkennung des sogenannten „General Public Licence“ (GPL), die die Einräumung der Nutzungsrechte von der späteren Freigabe der Weiterentwicklungen abhängig macht. Hierauf wird im Einzelnen noch einzugehen sein.

Überraschenderweise funktioniert die Organisation des Programmierkollektivs völlig finanzinteressenlos. Die Möglichkeit der beteiligten Programmierer, durch besonders gelungene Problemlösungen weltweit Aufsehen zu erregen und so den eigenen Bekanntheitsgrad zu steigern, genügt offenbar als Leistungsstimulanz. Der Wissensaustausch innerhalb des Programmierkollektivs erfolgt dabei maßgeblich über die Newsgroups im Usenet, die zu einer erstaunlichen Eigendynamik und enormen Schaffensqualität führten. Gegenüber den Programmierern in den geheimen Forschungslabors der kommerziellen Softwarehersteller haben die Programmierkollektivs dabei den gewaltigen Vorteil, dass sich mit den auftretenden Problemen weltweit immer sofort eine große Zahl von Spezialisten beschäftigt. Dies führt nicht nur zu erhöhter Qualität, sondern auch zu einem raschen Fortschreiten der Entwicklungsstandards.

Anschaulich dokumentiert wird die Leistungsstärke der Open Source Philosophie von dem bekanntesten Beispiel, dem Betriebssystem LINUX. Angestoßen wurde die Entwicklung von dem Informatikstudenten Linus Torwalds aus Finnland, der 1991 mit der Programmierung von LINUX begann, um sein Bedürfnis nach einem Unix-basierten Betriebssystem zu erfüllen. Das hierdurch eine Entwicklung in Gang kam, die innerhalb weniger Jahre dem Monopolsystem Windows Konkurrenz bieten kann, belegt anschaulich die dargestellte Leistungsstärke des Programmierkollektivs. Dabei besitzt LINUX im Verhältnis zu Windows sogar größere Stabilität und Schnelligkeit. Die Anfangs geringe Anwenderfreundlichkeit für Laien wird zunehmend durch benutzerfreundliche Bedieneroberflächen behoben.


Einordnung in die Softwarearten:





Open Source als freie Software:

„Frei“ meint im Zusammenhang mit Open Source Software aber nicht zwingend völlige Kostenfreiheit, sondern Freiheit des Zugangs zum Quellcode. Damit ist lediglich die kostenfreie Weitergabe der Software auf dem jeweiligen Entwicklungsstand gemeint. „Frei“ meint in diesem Zusammenhang aber nicht, dass jede kommerzielle Verwertung unzulässig wäre. Erlaubt sind zum Beispiel sogenannte Distributoren, also Firmen, die kommerziellen Support etwa in Form von Handbüchern oder Kundenservice zur kostenfreien Software anbieten. Nebenbei wird dadurch ein Manko ausgeglichen, das naturgemäß jeder Open Source Software anhaftet, nämlich der mangelnde Kundenservice. Ganz im Gegensatz zur kommerziellen Software, bei der Kundensupport Teil der Verkaufsstrategie ist. Die Mehrzahl der einfachen User von Open Source Software sind überdies auch nicht in der Lage, sich über das Usenet in den Newsgroups zu informieren, da sie anders als die Mitglieder des Programmierkollektivs hierzu die notwendige Qualifikation nicht aufweisen. Der einfache Nutzer litt daher anfangs unter mangelnder Betreuung. Diese Lücke wird durch die kommerziell arbeitenden Distributoren - bekannte Beispiele sind die Firmen Redhat oder Suse - geschlossen.

„Frei“ meint die Einräumung eines Nutzungsrechtes für jedermann gemäß § 31 Abs.1, Abs.2 UrheberG, also die beliebige Verwendung, Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung. Im Gegenzug ist der Bearbeiter durch die GPL verpflichtet, seine Bearbeitungen wiederum in Form des Open Source Gedankens freizugeben. Dies ist notwendig, weil andernfalls der Bearbeiter seinerseits ein geschütztes Urheberrecht an seiner Bearbeitung erwerben würde.


Open Source als rechtlich-soziologisches Modell:

Der Open Source Gedanke steht in Widerspruch zur rechtlichen und gesellschaftlichen Konstruktion des deutschen Urhebermodells. Der Programmierer von Software erwirbt ein Urheberrecht, das ihm die ausschließliche Nutzung und Verwertung gestattet. Es steht ihm dabei grundsätzlich offen, andere von der Nutzung und Verwertung auszuschließen. Im Gegensatz zu diesem Monopol des Urhebers steht der Open Source Gedanke, der dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst weitgehenden Beteiligung Rechnung trägt. Obwohl sich die meisten Mitglieder der Open Source Gemeinde weder als Weltverbesserer noch als Anhänger einer neuen Religion verstehen, bedeutet Open Source zumindest eine neue Urheberrechtsphilosophie mit weitreichenden gesellschaftlichen Auswirkungen. Einerseits besteht ein anerkennenswertes öffentliches Interesse, die Software als allgemein zugängliches Gut für jedermann zu öffnen. Dieses Bedürfnis wird durch den Open Source Gedanken repräsentiert. Demgegenüber steht der beachtenswerte Einwand, dass Kostenfreiheit nicht nur Vorteile bringen kann. Nimmt man dem Kreativen den Broterwerb, so wird der kulturelle Schaffensdrang möglicherweise insgesamt nicht gefördert, sondern gefährdet. Dem Prinzip der Stimulanz durch Entlohnung des Urhebers wird das deutsche Urheberrecht in erster Linie gerecht.

Der Urheber soll in möglichst hohem Maße an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke beteiligt werden. Dennoch berücksichtigt das deutsche Urheberrechtsgesetz auch die Interessen der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den kulturellen Gütern. Dabei führt die besondere Anfälligkeit der Software für Urheberrechtsverletzungen dazu, dass nach deutschem Urheberrecht lediglich eine Sicherungskopie erstellt werden darf, also im Gegensatz zu anderen Werken auch für den Privatgebrauch nicht beliebig viele Kopien hergestellt werden dürfen. Selbst die Zulässigkeit von Privatkopien in unbegrenzter Zahl würde jedoch die Forderung des Open Source Gedankens nach einem freien Bearbeitungsrecht nicht erfüllen.

Auf den ersten Blick ist daher eine diametrale Diskrepanz zwischen dem Open Source Gedanken und dem Deutschen Urherberrecht festzustellen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob Open Source Software mit deutschem Recht überhaupt vereinbar ist oder ob Open Source Software nicht schlicht rechtlich unzulässig ist.


Rechtliche Konstruktion der OSS:

Rechtlichen Niederschlag findet der Open Source Gedanke vor allem in der GPL. Obwohl die GPL so etwas wie die Kodifikation des Open Source Gedankens geworden ist, ist sie kein allgemeingültiges Gesetz, sondern lediglich eine vertragliche Vereinbarung in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies bedeutet, dass die GPL jeweils im Einzelfall vereinbart werden muss, wenn sie Gültigkeit besitzen soll.

Auf Grund der freien Bearbeitungsmöglichkeit ist zunächst denkbar, den Open Source Gedanken als Verzicht des Urhebers auf seine Verwertungsrechte einzustufen. Bei näherer Betrachtung ist eine solche Interpretation aber wenig schlüssig. Schon die Bezeichnung der GPL als Lizenz deutet auf die Einräumung von Nutzungsrechten, nicht aber auf einen Urheberrechtsverzicht hin. Überdies entfällt das eingeräumte Nutzungsrecht bei Verstoß des Bearbeiters gegen die Open Source Regeln rückwirkend wieder. Daraus folgt eindeutig, dass die Urheberrechtsposition als solche beim ursprünglichen Schöpfer des Werkes verbleiben soll und der nachfolgende Bearbeiter lediglich ein allgemeines Nutzungsrecht eingeräumt bekommt. Überdies ist ein völliger Verzicht auf das Urheberrecht nach deutschem Recht nicht zulässig. Dies folgt aus dem in § 29 Satz. 2 UrheberG niedergelegten Grundsatz der Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts. Nach der deutschen Konstruktion ist also lediglich die Verwertung nicht aber das Urheberrecht als solches übertragbar. Dementsprechend liegt es nahe, die GPL als die Einräumung eines Nutzungsrechtes an den Bearbeiter einzuordnen.

Die Einräumung dieses Nutzungsrechtes ist verknüpft mit der Verpflichtung des Bearbeiters, seine Weiterentwicklung wiederum entsprechend den Regelungen des Open Source Gedankens freizugeben, insbesondere den Quellcode frei zugänglich zu machen. Überdies ist der Bearbeiter verpflichtet, seine Modifizierungen eindeutig zu kennzeichnen, um Vorbearbeitungen kenntlich zu machen und die durch ihn vorgenommenen Veränderungen klarzustellen.

Demnach ist die GPL ein Lizenzvertrag zwischen Urheber und Softwarenutzer, der in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Beginn der Bearbeitung abgeschlossen wird. Die dem Bearbeiter eingeräumten Rechte entfallen rückwirkend bei Verstoß gegen die Vorgaben der GPL. Das dem Bearbeiter eingeräumte Nutzungsrecht ist also verknüpft mit den in der GPL niedergelegten Verpflichtungen. Anders ausgedrückt: Der Lizenzvertrag und die damit verbundene Einräumung von Rechten ist auflösend bedingt durch die Einhaltung der Vorgaben der GPL durch den Bearbeiter.



Anwendbarkeit des Deutschen Rechtssystems:

Die Frage der Anwendbarkeit des Deutschen Urheberrechtsgesetzes stellt sich schon deshalb, weil die GPL in Amerika erstellt wurde. Muss also ein Bearbeiter, der in Deutschland Open Source Software verwendet auch deutsche Bestimmungen beachten oder ist lediglich die amerikanische GPL maßgeblich?
Die Problematik löst sich entsprechend dem Territorialprinzip, wonach Urheberpersönlichkeitsrechte wie auch Nutzungsrechte sich an den nationalen Rechtsordnungen messen lassen müssen. Obwohl die GPL amerikanischer Herkunft ist, ist sie im Lichte des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere auch, dass das deutsche AGB Gesetz (Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) anwendbar ist, sofern die OSS in Deutschland aus dem Internet heruntergeladen oder erworben wurde, (vgl. §§ 12 AGB Gesetz, § 29 EGBGB). Demnach sind die im folgenden zu behandelnden rechtlichen Problemlagen jeweils nach Deutschem Recht zu beurteilen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass trotz der gegensätzlichen Ansätze die rechtliche Konstruktion der GPL mit den Kategorien des Deutschen Urheberrechts erfasst werden kann. Demnach ist die GPL die Einräumung eines Nutzungsrechtes an jedermann, welches jedoch nur mit der auflösenden Bedingung eingeräumt wird, dass Bearbeitungen wiederum der GPL unterstellt werden.
Die grundsätzliche Erfassbarkeit nach deutschen Urheberrechtskategorien besagt jedoch noch nichts über die Vereinbarkeit der Bestimmungen der GPL mit den deutschen Gesetzen, worum es im folgenden gehen soll.


Urheberpersönlichkeitsrechte:

Auch dem Softwareprogrammierer stehen als Urheber alle urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse zu. Er kann demnach sein Werk gegen Entstellungen und andere Beeinträchtigungen schützen. Dieser sogenannte Integritätsschutz soll den Urheber vor Rufschädigung bewahren. Ein Gesichtspunkt, der gerade auch nach den Grundsätzen der Open Source Philosophie eine wichtige Rolle spielt. Den im Zugewinn an Bekanntheit und Reputation soll ja die Entlohnung des Open Source Programmierers liegen, so dass dieser umso empfindlicher auf mögliche Rufschädigungen reagieren wird.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Urheber, obwohl er seine Software der GPL unterstellt hat, gegen Entstellungen oder Rufschädigungen einschreiten kann. Oder aus der Sicht des Bearbeiters: Muss der Bearbeiter von Open Source Software trotz Einräumung eines allgemeinen Nutzungsrechtes mit einem Verwertungsverbot durch den Urheber rechnen.

Nach der Rechtssprechung des BGH ist der Integritätsschutz des § 14 UrheberG als Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechtes nicht übertragbar. Trotz Übertragung der Verwertungsrechte im Wege eines Lizenzvertrages verbleibt dem Urheber also ein Verbotsrecht im Hinblick auf Entstellungen seines Werkes. Mit anderen Worten: Die Einräumung von Nutzungsrechten hebt die Stellung als Urheber nicht auf, sondern überträgt nur die wirtschaftlichen Verwertungsrechte. Auch wenn man mit einer vordringenden Meinung in gewissen Umfang auch Verfügungen im Bereich des Integritätsschutzes des § 14 UrheberG zuläßt, darf das Werk nicht in entstellender Weise bearbeitet werden. Trotz der Einräumung von Nutzungsrechten durch die GPL kann der Urheber von Open Source Software den Bearbeiter in Ausnahmefällen mit einem Verbot belegen.

Die Bedeutung in der alltäglichen Praxis ist allerdings eher gering, da Computerprogramme zumeißt zweckorientiert angelegt sind. Im Softwarebereich wird es deshalb nur selten zu einer Gefährdung von Urheberinteressen durch Entstellung kommen. Denkbar ist dies vor allem bei künstlerisch gestalteter Software.

Nach der Open Source Konzeption ebenfalls von großer Bedeutung ist das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Namensnennung. Gerade dem Programmierer von Open Source Software ist der Aspekt der Anerkennung und des Reputationszuwachses als einzige Vergütung sehr wichtig. Die GPL verpflichtet deshalb jeden Bearbeiter ausdrücklich, Veränderungen mit einem auffälligen Vermerk zu versehen. Damit wird das Recht auf Namensnennung von der GPL ausdrücklich verankert. Diese Namensnennung muss auch bei der Anfertigung von Kopien aufrechterhalten bleiben. Damit ist das Recht des Urhebers auf Namensnennung gemäß § 13 UrheberG nach der GPL nicht nur möglich, sondern sogar gefordert. Allerdings besteht auch kein Zwang zur Namensnennung für den Urheber oder Bearbeiter, er kann also anonym bleiben. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil ein Zwang zur Namensnennung gegen § 13 Satz 2 UrheberG verstoßen würde.


Bisher unbekannte Nutzungsarten:

Um der rasanten Entwicklung im EDV-Bereich halbwegs gerecht zu werden, wird die GPL von Zeit zu Zeit überarbeitet, so dass die Veröffentlichung von neuen Versionen der GPL möglich ist. Für den Urheber von Open Source Software besteht durch einen entsprechenden Vermerk („any later version“) die Möglichkeit, seine Software dieser jeweils aktuellsten Fassung der GPL zu unterstellen. Zudem soll die neueste Version auch für diejenige OSS gelten, die keinen Hinweis auf eine bestimmte Version enthält. Wenn nun aber jeweils die aktuellste Fassung der GPL anwendbar ist, welche die jeweils neuesten Softwarenutzungsarten einbezieht, so ergibt sich, dass die GPL sämtliche Nutzungsrechte mit einbezieht, also auch bezüglich bisher unbekannter Nutzungsarten. Man muss kein großer Prophet sein, um vorauszusehen, dass die Nutzungsarten von Software bisher noch in keinster Weise ausgeschöpft sind. Bedenken ergeben sich deshalb im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 31 Abs.4 UrheberG, wonach die Einräumung von Nutzungsrechten für nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam ist. Sofern also zum Zeitpunkt der Anerkennung der GPL durch den Bearbeiter eine bestimmte Nutzungsart noch nicht bekannt war, untersteht sie nicht den Regelungen der GPL. Gemäß § 31 Abs. 4 UrheberG sind von der GPL vielmehr nur jeweils solche Nutzungsarten umfasst, die zum Zeitpunkt der Freistellung der OSS durch den Urheber bekannt waren. Auch ein Vermerk „Any Later Version“ kann hieran nichts ändern. Im Ergebnis schränkt das Deutsche Urheberrecht die Aussage der GPL in diesem Punkt also erheblich ein.
Inwieweit die Problematik in der Praxis relevant wird, hängt insbesondere davon ab, ab wann bereits unterschiedliche Nutzungsarten vorliegen. Teilweise wird hier vertreten, dass schon die Verwendung von Software auf unterschiedlichen Endgeräten bzw. unterschiedliche Vertriebsformen der Software als andere Nutzungsarten gelten. Folgt man dieser Ansicht, so erlangt § 31 Abs.4 UrheberG eine ganz erhebliche Bedeutung.


Gewährleistungs- und Haftungsausschluss:

Der Vertrieb von Open Source Software erfolgt in weitem Umfang als kostenlose Dreingabe zum kostenpflichtigen Support eines Distributors. Dieser soll verständlicherweise durch die GPL vor möglichen Haftungsrisiken betreffend die Gewährleistung und Haftung für Fehler in der Open Source Software geschützt werden. In der GPL ist deshalb grundsätzlich ein Gewährleistungs- und Haftungsausschluss „soweit gesetzlich zulässig“ vorgesehen. Demgegenüber können Gewährleitungs- und Haftungspflichten auf Grund individueller Vereinbarungen selbstverständlich jederzeit vertraglich geregelt werden.

Die GPL ist ohne Frage eine Sammlung von vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes, so dass die Maßgaben des AGB-Gesetzes hinsichtlich des Verbraucherschutzes Anwendung finden. Gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 AGB-Gesetz ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erforderlich. Wer entsprechend der GPL am Anfang jeder Quelldatei auf einen Gewährleistungsausschluss sowie auf die beigefügte Kopie der GPL verweist, genügt diesen Anforderungen. Mit dem Laden des Programms wird die GPL dann Vertragsbestandteil.

Allerdings wird in vielen Fällen gerade die Beifügung der GPL fehlen, so dass schon deshalb ein Gewährleistungs- oder Haftungsausschluss nicht greifen kann. Probleme bereitet auch die Englischsprachigkeit, da man mit Fug und Recht behaupten kann, dass eine nur englischsprachige Version keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet. Eine deutschsprachige Version ist aber nur in den wenigsten Fällen der Quelldatei beigefügt. Ein Verweis auf mögliche Quellen der GPL in englischer oder deutscher Version genügt nach deutschem AGB-Gesetz nicht den Anforderungen zumutbarer Kenntnisnahme.

Der Gewährleitungs- und Haftungsausschluss, welcher in der GPL vorgesehen ist, verstößt auch bei einer wirksamen Einbeziehung gegen deutsches AGB-Recht. So kann die Gewährleistung in AGB's überhaupt nicht ausgeschlossen und die Haftung für Schäden aus grob fahrlässigen Vertragsverletzungen ebenfalls durch AGB's nicht abbedungen werden. Daran vermag auch die Einschränkung des Gewährleistungsausschlusses durch die salvatorische Klausel „soweit gesetzlich zulässig“ nichts ändern, da sie wegen § 2 Abs.1 Nr.2 AGB-Gesetz unwirksam ist. Überdies ist der Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Handeln schon wegen § 276 Abs.2 BGB unwirksam.

Da eine geltungserhaltende Reduktion von AGB-Bestimmungen nicht möglich ist, richtet sich die Gewährleistung und Haftung für Open Source Software nicht nach der GPL, sondern nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften.


Gewährleistung und Haftung für OSS:

Welche der gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, richtet sich jeweils nach dem Vertragstyp, der wiederum durch die Vertriebsform der Open Source Software bestimmt wird.

So wird man im Falle des kostenlosen Downloads von einer Schenkung nach § 516 BGB ausgehen müssen. Nach den Schenkungsvorschriften ist die Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 521 BGB. Einer Gewährleistungspflicht unterliegt der Anbieter des Downloads nur für arglistig verschwiegene Fehler, § 523 BGB. Da die Maßstäbe für grobe Fahrlässigkeit und Arglist sehr hoch anzusiedeln sind, ist also das Angebot des kostenlosen Downloads weitgehend ohne Risiko durchführbar.

Beim Vertrieb durch den Distributor zusammen mit einem etwaigen Handbuch und Kundenservice ist die Einordnung problematischer. Hier wird man nicht pauschal auf die Schenkungsvorschriften verweisen dürfen, woraus sich Gewährleistungs- und Haftungsprobleme ergeben können. Man wird in der Regel zwischen Kauf und gemischten Verträgen, etwa Elementen aus Geschäftsbesorgung und Schenkung abgrenzen müssen. Die Einordnung kann hier nicht pauschal, sondern nur auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung erfolgen. Bei einem Komplettpreis wird man wohl das Kaufvertragsrecht für vorzugswürdig halten müssen, sofern der Kunde von einer Fehlerfreiheit ausgehen darf.


Fazit:

An der Anwendbarkeit der Deutschen Gesetze auf die Open Source Problematik bei einer Bearbeitung der OSS in Deutschland kann kein Zweifel bestehen. Die rechtliche Konstruktion der GPL läßt sich mit erstaunlicher Leichtigkeit durch das vom Ansatz her grundverschiedene Deutsche Urheberrechtskonzept erfassen. Nach dessen Terminologie handelt es sich um die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechtes, geknüpft an die Bedingung, die Regeln der GPL – insbesondere kostenlose Weitergabe der Bearbeitung – einzuhalten.
Die Erfaßbarkeit bedeuted aber nicht auch, dass die Regelungen der GPL vollumfänglich mit Deutschem Recht vereinbar wären. Vielmehr sind nicht alle ihre Klauseln wirksam. Trotz Unterstellung unter die GPL, die eine vollständige Rechteübertragung vorsieht, kann der Urheber nach Deutschem Recht weiterhin bestimmte Entstellungen durch den Bearbeiter untersagen. Problematisch ist die Einbeziehung von unbekannten Nutzungsarten, was hierzulande nicht möglich ist. Auch ein vollständiger Haftungs- und Gewährleistungsausschluß ist in Deutschland durch AGB nicht möglich, sondern beurteilt sich vor allem nach der Vetriebsart.
Gewährleistung und Haftung können nicht pauschal verneint werden. Unter welchen Voraussetzungen der Anbieter von OSS Fehlerfreiheit zu gewährleisten hat oder für Schäden haftet ist vielmehr im Einzelfall nach der jeweiligen Vertragart zu bestimmen.

 

Horst Speichert, Rechtsanwalt
E-Mail: horst.speichert@kanzlei.de
www.kanzlei.de
www.esb-rechtsanwaelte.de

Linktipps:
www.linux.de/links/

Free Software Foundation:
www.gnu.org
www.fsfeurope.org

Linuxtag 2001 05.-08.Juli in Stuttgart:
www.linuxtag.org/2001/deutsch/30.html

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