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Gastbeitrag: Haftungsrisiko Open Source Software?
Eine Erörterung der rechtlichen Fragen zu OSS
von Horst
Speichert
Das Betriebssystem LINUX - Paradebeispiel für
Open Source Software - sorgt seit geraumer Zeit mit Schlagzeilen wie LINUX
übernimmt die Weltherrschaft und LINUX hat den Durchbruch
geschafft für Wirbel in der Medienlandschaft. Maßgeblich
verantwortlich für die erhöhte Aufmerksamkeit ist die Bereitschaft
der großen Computerhersteller IBM, Hewlett Packard und Compaq, auch
LINUX-basierte Hardware anzubieten. Das Betriebssystem Windows von Microsoft,
mit dem die Mehrzahl der PCs ausgerüstet ist, erhält dadurch
seit einiger Zeit ernstzunehmende und kostenfreie Konkurrenz. Rechtsanwalt
Horst Speichert ist Open Source-Spezialist und beschreibt in seinem Gastbeitrag
umfassend das juristische Neuland.
Was ist Open Source Software?
Einordnung in die Softwarearten
Open Source als freie Software
Open Source als rechtlich-soziologisches Modell
Rechtliche Konstruktion der OSS
Anwendbarkeit des Deutschen Rechtssystems
Urheberpersönlichkeitsrechte
Bisher unbekannte Nutzungsarten
Gewährleistungs- und Haftungsausschluss
Gewährleistung und Haftung für OSS
Fazit
Was ist Open Source Software?
Pate bei der Idee freier Software stand das Bedürfnis vieler Programmierer,
die verwendete Software entsprechend den eigenen Anforderungen weiterentwickeln
zu können. Dazu fehlte aber aus technischer Sicht zumeist der Quellcode.
Überdies ist rechtlich die Erlaubnis des Urhebers für eine solche
Weiterentwicklung erforderlich.
Aus diesem Bedürfnis heraus wurde 1983 die Free Software Foundation
mit dem Ziel gegründet, Software jedermann kostenlos mit dem Quellcode
verfügbar zu machen. Dabei muss jeder Programmierer, der sich die
frei zur Verfügung stehende Software und ihren Quellcode zunutze
macht, seine Weiterentwicklung und Verbesserung seinerseits wieder dem
Programmierkollektiv und dem interessierten User kostenfrei zur Verfügung
stellen.
Die Verpflichtung zur Freigabe von Weiterentwicklungen basiert dabei nicht
lediglich auf einer formlosen Absprache, sondern auf der Anerkennung des
sogenannten General Public Licence (GPL), die die Einräumung
der Nutzungsrechte von der späteren Freigabe der Weiterentwicklungen
abhängig macht. Hierauf wird im Einzelnen noch einzugehen sein.
Überraschenderweise funktioniert die Organisation des Programmierkollektivs
völlig finanzinteressenlos. Die Möglichkeit der beteiligten
Programmierer, durch besonders gelungene Problemlösungen weltweit
Aufsehen zu erregen und so den eigenen Bekanntheitsgrad zu steigern, genügt
offenbar als Leistungsstimulanz. Der Wissensaustausch innerhalb des Programmierkollektivs
erfolgt dabei maßgeblich über die Newsgroups im Usenet, die
zu einer erstaunlichen Eigendynamik und enormen Schaffensqualität
führten. Gegenüber den Programmierern in den geheimen Forschungslabors
der kommerziellen Softwarehersteller haben die Programmierkollektivs dabei
den gewaltigen Vorteil, dass sich mit den auftretenden Problemen weltweit
immer sofort eine große Zahl von Spezialisten beschäftigt.
Dies führt nicht nur zu erhöhter Qualität, sondern auch
zu einem raschen Fortschreiten der Entwicklungsstandards.
Anschaulich dokumentiert wird die Leistungsstärke der Open Source
Philosophie von dem bekanntesten Beispiel, dem Betriebssystem LINUX. Angestoßen
wurde die Entwicklung von dem Informatikstudenten Linus Torwalds aus Finnland,
der 1991 mit der Programmierung von LINUX begann, um sein Bedürfnis
nach einem Unix-basierten Betriebssystem zu erfüllen. Das hierdurch
eine Entwicklung in Gang kam, die innerhalb weniger Jahre dem Monopolsystem
Windows Konkurrenz bieten kann, belegt anschaulich die dargestellte Leistungsstärke
des Programmierkollektivs. Dabei besitzt LINUX im Verhältnis zu Windows
sogar größere Stabilität und Schnelligkeit. Die Anfangs
geringe Anwenderfreundlichkeit für Laien wird zunehmend durch benutzerfreundliche
Bedieneroberflächen behoben.
Einordnung in die Softwarearten:
Open Source als freie Software:
Frei meint im Zusammenhang mit Open Source Software aber nicht
zwingend völlige Kostenfreiheit, sondern Freiheit des Zugangs zum
Quellcode. Damit ist lediglich die kostenfreie Weitergabe der Software
auf dem jeweiligen Entwicklungsstand gemeint. Frei meint in
diesem Zusammenhang aber nicht, dass jede kommerzielle Verwertung unzulässig
wäre. Erlaubt sind zum Beispiel sogenannte Distributoren, also Firmen,
die kommerziellen Support etwa in Form von Handbüchern oder Kundenservice
zur kostenfreien Software anbieten. Nebenbei wird dadurch ein Manko ausgeglichen,
das naturgemäß jeder Open Source Software anhaftet, nämlich
der mangelnde Kundenservice. Ganz im Gegensatz zur kommerziellen Software,
bei der Kundensupport Teil der Verkaufsstrategie ist. Die Mehrzahl der
einfachen User von Open Source Software sind überdies auch nicht
in der Lage, sich über das Usenet in den Newsgroups zu informieren,
da sie anders als die Mitglieder des Programmierkollektivs hierzu die
notwendige Qualifikation nicht aufweisen. Der einfache Nutzer litt daher
anfangs unter mangelnder Betreuung. Diese Lücke wird durch die kommerziell
arbeitenden Distributoren - bekannte Beispiele sind die Firmen Redhat
oder Suse - geschlossen.
Frei meint die Einräumung eines Nutzungsrechtes für
jedermann gemäß § 31 Abs.1, Abs.2 UrheberG, also die beliebige
Verwendung, Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung. Im Gegenzug
ist der Bearbeiter durch die GPL verpflichtet, seine Bearbeitungen wiederum
in Form des Open Source Gedankens freizugeben. Dies ist notwendig, weil
andernfalls der Bearbeiter seinerseits ein geschütztes Urheberrecht
an seiner Bearbeitung erwerben würde.
Open Source als rechtlich-soziologisches
Modell:
Der Open Source Gedanke steht in Widerspruch zur rechtlichen und gesellschaftlichen
Konstruktion des deutschen Urhebermodells. Der Programmierer von Software
erwirbt ein Urheberrecht, das ihm die ausschließliche Nutzung und
Verwertung gestattet. Es steht ihm dabei grundsätzlich offen, andere
von der Nutzung und Verwertung auszuschließen. Im Gegensatz zu diesem
Monopol des Urhebers steht der Open Source Gedanke, der dem Interesse
der Allgemeinheit an einer möglichst weitgehenden Beteiligung Rechnung
trägt. Obwohl sich die meisten Mitglieder der Open Source Gemeinde
weder als Weltverbesserer noch als Anhänger einer neuen Religion
verstehen, bedeutet Open Source zumindest eine neue Urheberrechtsphilosophie
mit weitreichenden gesellschaftlichen Auswirkungen. Einerseits besteht
ein anerkennenswertes öffentliches Interesse, die Software als allgemein
zugängliches Gut für jedermann zu öffnen. Dieses Bedürfnis
wird durch den Open Source Gedanken repräsentiert. Demgegenüber
steht der beachtenswerte Einwand, dass Kostenfreiheit nicht nur Vorteile
bringen kann. Nimmt man dem Kreativen den Broterwerb, so wird der kulturelle
Schaffensdrang möglicherweise insgesamt nicht gefördert, sondern
gefährdet. Dem Prinzip der Stimulanz durch Entlohnung des Urhebers
wird das deutsche Urheberrecht in erster Linie gerecht.
Der Urheber soll in möglichst hohem Maße an der wirtschaftlichen
Verwertung seiner Werke beteiligt werden. Dennoch berücksichtigt
das deutsche Urheberrechtsgesetz auch die Interessen der Allgemeinheit
an einem ungehinderten Zugang zu den kulturellen Gütern. Dabei führt
die besondere Anfälligkeit der Software für Urheberrechtsverletzungen
dazu, dass nach deutschem Urheberrecht lediglich eine Sicherungskopie
erstellt werden darf, also im Gegensatz zu anderen Werken auch für
den Privatgebrauch nicht beliebig viele Kopien hergestellt werden dürfen.
Selbst die Zulässigkeit von Privatkopien in unbegrenzter Zahl würde
jedoch die Forderung des Open Source Gedankens nach einem freien Bearbeitungsrecht
nicht erfüllen.
Auf den ersten Blick ist daher eine diametrale Diskrepanz zwischen dem
Open Source Gedanken und dem Deutschen Urherberrecht festzustellen. Es
stellt sich deshalb die Frage, ob Open Source Software mit deutschem Recht
überhaupt vereinbar ist oder ob Open Source Software nicht schlicht
rechtlich unzulässig ist.
Rechtliche Konstruktion der
OSS:
Rechtlichen Niederschlag findet der Open Source Gedanke vor allem in der
GPL. Obwohl die GPL so etwas wie die Kodifikation des Open Source Gedankens
geworden ist, ist sie kein allgemeingültiges Gesetz, sondern lediglich
eine vertragliche Vereinbarung in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dies bedeutet, dass die GPL jeweils im Einzelfall vereinbart werden muss,
wenn sie Gültigkeit besitzen soll.
Auf Grund der freien Bearbeitungsmöglichkeit ist zunächst denkbar,
den Open Source Gedanken als Verzicht des Urhebers auf seine Verwertungsrechte
einzustufen. Bei näherer Betrachtung ist eine solche Interpretation
aber wenig schlüssig. Schon die Bezeichnung der GPL als Lizenz deutet
auf die Einräumung von Nutzungsrechten, nicht aber auf einen Urheberrechtsverzicht
hin. Überdies entfällt das eingeräumte Nutzungsrecht bei
Verstoß des Bearbeiters gegen die Open Source Regeln rückwirkend
wieder. Daraus folgt eindeutig, dass die Urheberrechtsposition als solche
beim ursprünglichen Schöpfer des Werkes verbleiben soll und
der nachfolgende Bearbeiter lediglich ein allgemeines Nutzungsrecht eingeräumt
bekommt. Überdies ist ein völliger Verzicht auf das Urheberrecht
nach deutschem Recht nicht zulässig. Dies folgt aus dem in §
29 Satz. 2 UrheberG niedergelegten Grundsatz der Nichtübertragbarkeit
des Urheberrechts. Nach der deutschen Konstruktion ist also lediglich
die Verwertung nicht aber das Urheberrecht als solches übertragbar.
Dementsprechend liegt es nahe, die GPL als die Einräumung eines Nutzungsrechtes
an den Bearbeiter einzuordnen.
Die Einräumung dieses Nutzungsrechtes ist verknüpft mit der
Verpflichtung des Bearbeiters, seine Weiterentwicklung wiederum entsprechend
den Regelungen des Open Source Gedankens freizugeben, insbesondere den
Quellcode frei zugänglich zu machen. Überdies ist der Bearbeiter
verpflichtet, seine Modifizierungen eindeutig zu kennzeichnen, um Vorbearbeitungen
kenntlich zu machen und die durch ihn vorgenommenen Veränderungen
klarzustellen.
Demnach ist die GPL ein Lizenzvertrag zwischen Urheber und Softwarenutzer,
der in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Beginn der Bearbeitung
abgeschlossen wird. Die dem Bearbeiter eingeräumten Rechte entfallen
rückwirkend bei Verstoß gegen die Vorgaben der GPL. Das dem
Bearbeiter eingeräumte Nutzungsrecht ist also verknüpft mit
den in der GPL niedergelegten Verpflichtungen. Anders ausgedrückt:
Der Lizenzvertrag und die damit verbundene Einräumung von Rechten
ist auflösend bedingt durch die Einhaltung der Vorgaben der GPL durch
den Bearbeiter.
Anwendbarkeit des Deutschen
Rechtssystems:
Die Frage der Anwendbarkeit des Deutschen Urheberrechtsgesetzes stellt
sich schon deshalb, weil die GPL in Amerika erstellt wurde. Muss also
ein Bearbeiter, der in Deutschland Open Source Software verwendet auch
deutsche Bestimmungen beachten oder ist lediglich die amerikanische GPL
maßgeblich?
Die Problematik löst sich entsprechend dem Territorialprinzip, wonach
Urheberpersönlichkeitsrechte wie auch Nutzungsrechte sich an den
nationalen Rechtsordnungen messen lassen müssen. Obwohl die GPL amerikanischer
Herkunft ist, ist sie im Lichte des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.
Dies bedeutet insbesondere auch, dass das deutsche AGB Gesetz (Gesetz
über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) anwendbar ist, sofern
die OSS in Deutschland aus dem Internet heruntergeladen oder erworben
wurde, (vgl. §§ 12 AGB Gesetz, § 29 EGBGB). Demnach sind
die im folgenden zu behandelnden rechtlichen Problemlagen jeweils nach
Deutschem Recht zu beurteilen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass trotz der gegensätzlichen
Ansätze die rechtliche Konstruktion der GPL mit den Kategorien des
Deutschen Urheberrechts erfasst werden kann. Demnach ist die GPL die Einräumung
eines Nutzungsrechtes an jedermann, welches jedoch nur mit der auflösenden
Bedingung eingeräumt wird, dass Bearbeitungen wiederum der GPL unterstellt
werden.
Die grundsätzliche Erfassbarkeit nach deutschen Urheberrechtskategorien
besagt jedoch noch nichts über die Vereinbarkeit der Bestimmungen
der GPL mit den deutschen Gesetzen, worum es im folgenden gehen soll.
Urheberpersönlichkeitsrechte:
Auch dem Softwareprogrammierer stehen als Urheber alle urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Befugnisse zu. Er kann demnach sein Werk gegen Entstellungen und andere
Beeinträchtigungen schützen. Dieser sogenannte Integritätsschutz
soll den Urheber vor Rufschädigung bewahren. Ein Gesichtspunkt, der
gerade auch nach den Grundsätzen der Open Source Philosophie eine
wichtige Rolle spielt. Den im Zugewinn an Bekanntheit und Reputation soll
ja die Entlohnung des Open Source Programmierers liegen, so dass dieser
umso empfindlicher auf mögliche Rufschädigungen reagieren wird.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Urheber, obwohl er seine Software
der GPL unterstellt hat, gegen Entstellungen oder Rufschädigungen
einschreiten kann. Oder aus der Sicht des Bearbeiters: Muss der Bearbeiter
von Open Source Software trotz Einräumung eines allgemeinen Nutzungsrechtes
mit einem Verwertungsverbot durch den Urheber rechnen.
Nach der Rechtssprechung des BGH ist der Integritätsschutz des §
14 UrheberG als Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechtes nicht
übertragbar. Trotz Übertragung der Verwertungsrechte im Wege
eines Lizenzvertrages verbleibt dem Urheber also ein Verbotsrecht im Hinblick
auf Entstellungen seines Werkes. Mit anderen Worten: Die Einräumung
von Nutzungsrechten hebt die Stellung als Urheber nicht auf, sondern überträgt
nur die wirtschaftlichen Verwertungsrechte. Auch wenn man mit einer vordringenden
Meinung in gewissen Umfang auch Verfügungen im Bereich des Integritätsschutzes
des § 14 UrheberG zuläßt, darf das Werk nicht in entstellender
Weise bearbeitet werden. Trotz der Einräumung von Nutzungsrechten
durch die GPL kann der Urheber von Open Source Software den Bearbeiter
in Ausnahmefällen mit einem Verbot belegen.
Die Bedeutung in der alltäglichen Praxis ist allerdings eher gering,
da Computerprogramme zumeißt zweckorientiert angelegt sind. Im Softwarebereich
wird es deshalb nur selten zu einer Gefährdung von Urheberinteressen
durch Entstellung kommen. Denkbar ist dies vor allem bei künstlerisch
gestalteter Software.
Nach der Open Source Konzeption ebenfalls von großer Bedeutung ist
das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Namensnennung. Gerade dem Programmierer
von Open Source Software ist der Aspekt der Anerkennung und des Reputationszuwachses
als einzige Vergütung sehr wichtig. Die GPL verpflichtet deshalb
jeden Bearbeiter ausdrücklich, Veränderungen mit einem auffälligen
Vermerk zu versehen. Damit wird das Recht auf Namensnennung von der GPL
ausdrücklich verankert. Diese Namensnennung muss auch bei der Anfertigung
von Kopien aufrechterhalten bleiben. Damit ist das Recht des Urhebers
auf Namensnennung gemäß § 13 UrheberG nach der GPL nicht
nur möglich, sondern sogar gefordert. Allerdings besteht auch kein
Zwang zur Namensnennung für den Urheber oder Bearbeiter, er kann
also anonym bleiben. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil ein Zwang zur
Namensnennung gegen § 13 Satz 2 UrheberG verstoßen würde.
Bisher unbekannte Nutzungsarten:
Um der rasanten Entwicklung im EDV-Bereich halbwegs gerecht zu werden,
wird die GPL von Zeit zu Zeit überarbeitet, so dass die Veröffentlichung
von neuen Versionen der GPL möglich ist. Für den Urheber von
Open Source Software besteht durch einen entsprechenden Vermerk (any
later version) die Möglichkeit, seine Software dieser jeweils
aktuellsten Fassung der GPL zu unterstellen. Zudem soll die neueste Version
auch für diejenige OSS gelten, die keinen Hinweis auf eine bestimmte
Version enthält. Wenn nun aber jeweils die aktuellste Fassung der
GPL anwendbar ist, welche die jeweils neuesten Softwarenutzungsarten einbezieht,
so ergibt sich, dass die GPL sämtliche Nutzungsrechte mit einbezieht,
also auch bezüglich bisher unbekannter Nutzungsarten. Man muss kein
großer Prophet sein, um vorauszusehen, dass die Nutzungsarten von
Software bisher noch in keinster Weise ausgeschöpft sind. Bedenken
ergeben sich deshalb im Hinblick auf einen Verstoß gegen §
31 Abs.4 UrheberG, wonach die Einräumung von Nutzungsrechten für
nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam ist. Sofern also zum Zeitpunkt
der Anerkennung der GPL durch den Bearbeiter eine bestimmte Nutzungsart
noch nicht bekannt war, untersteht sie nicht den Regelungen der GPL. Gemäß
§ 31 Abs. 4 UrheberG sind von der GPL vielmehr nur jeweils solche
Nutzungsarten umfasst, die zum Zeitpunkt der Freistellung der OSS durch
den Urheber bekannt waren. Auch ein Vermerk Any Later Version
kann hieran nichts ändern. Im Ergebnis schränkt das Deutsche
Urheberrecht die Aussage der GPL in diesem Punkt also erheblich ein.
Inwieweit die Problematik in der Praxis relevant wird, hängt insbesondere
davon ab, ab wann bereits unterschiedliche Nutzungsarten vorliegen. Teilweise
wird hier vertreten, dass schon die Verwendung von Software auf unterschiedlichen
Endgeräten bzw. unterschiedliche Vertriebsformen der Software als
andere Nutzungsarten gelten. Folgt man dieser Ansicht, so erlangt §
31 Abs.4 UrheberG eine ganz erhebliche Bedeutung.
Gewährleistungs- und
Haftungsausschluss:
Der Vertrieb von Open Source Software erfolgt in weitem Umfang als kostenlose
Dreingabe zum kostenpflichtigen Support eines Distributors. Dieser soll
verständlicherweise durch die GPL vor möglichen Haftungsrisiken
betreffend die Gewährleistung und Haftung für Fehler in der
Open Source Software geschützt werden. In der GPL ist deshalb grundsätzlich
ein Gewährleistungs- und Haftungsausschluss soweit gesetzlich
zulässig vorgesehen. Demgegenüber können Gewährleitungs-
und Haftungspflichten auf Grund individueller Vereinbarungen selbstverständlich
jederzeit vertraglich geregelt werden.
Die GPL ist ohne Frage eine Sammlung von vorformulierten Vertragsbedingungen
im Sinne des AGB-Gesetzes, so dass die Maßgaben des AGB-Gesetzes
hinsichtlich des Verbraucherschutzes Anwendung finden. Gemäß
§ 2 Abs.1 Nr.1 AGB-Gesetz ist ein ausdrücklicher Hinweis auf
die AGB erforderlich. Wer entsprechend der GPL am Anfang jeder Quelldatei
auf einen Gewährleistungsausschluss sowie auf die beigefügte
Kopie der GPL verweist, genügt diesen Anforderungen. Mit dem Laden
des Programms wird die GPL dann Vertragsbestandteil.
Allerdings wird in vielen Fällen gerade die Beifügung der GPL
fehlen, so dass schon deshalb ein Gewährleistungs- oder Haftungsausschluss
nicht greifen kann. Probleme bereitet auch die Englischsprachigkeit, da
man mit Fug und Recht behaupten kann, dass eine nur englischsprachige
Version keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet.
Eine deutschsprachige Version ist aber nur in den wenigsten Fällen
der Quelldatei beigefügt. Ein Verweis auf mögliche Quellen der
GPL in englischer oder deutscher Version genügt nach deutschem AGB-Gesetz
nicht den Anforderungen zumutbarer Kenntnisnahme.
Der Gewährleitungs- und Haftungsausschluss, welcher in der GPL vorgesehen
ist, verstößt auch bei einer wirksamen Einbeziehung gegen deutsches
AGB-Recht. So kann die Gewährleistung in AGB's überhaupt nicht
ausgeschlossen und die Haftung für Schäden aus grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen ebenfalls durch AGB's nicht abbedungen werden. Daran
vermag auch die Einschränkung des Gewährleistungsausschlusses
durch die salvatorische Klausel soweit gesetzlich zulässig
nichts ändern, da sie wegen § 2 Abs.1 Nr.2 AGB-Gesetz unwirksam
ist. Überdies ist der Ausschluss der Haftung für vorsätzliches
Handeln schon wegen § 276 Abs.2 BGB unwirksam.
Da eine geltungserhaltende Reduktion von AGB-Bestimmungen nicht möglich
ist, richtet sich die Gewährleistung und Haftung für Open Source
Software nicht nach der GPL, sondern nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften.
Gewährleistung und
Haftung für OSS:
Welche der gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, richtet sich
jeweils nach dem Vertragstyp, der wiederum durch die Vertriebsform der
Open Source Software bestimmt wird.
So wird man im Falle des kostenlosen Downloads von einer Schenkung nach
§ 516 BGB ausgehen müssen. Nach den Schenkungsvorschriften ist
die Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
§ 521 BGB. Einer Gewährleistungspflicht unterliegt der Anbieter
des Downloads nur für arglistig verschwiegene Fehler, § 523
BGB. Da die Maßstäbe für grobe Fahrlässigkeit und
Arglist sehr hoch anzusiedeln sind, ist also das Angebot des kostenlosen
Downloads weitgehend ohne Risiko durchführbar.
Beim Vertrieb durch den Distributor zusammen mit einem etwaigen Handbuch
und Kundenservice ist die Einordnung problematischer. Hier wird man nicht
pauschal auf die Schenkungsvorschriften verweisen dürfen, woraus
sich Gewährleistungs- und Haftungsprobleme ergeben können. Man
wird in der Regel zwischen Kauf und gemischten Verträgen, etwa Elementen
aus Geschäftsbesorgung und Schenkung abgrenzen müssen. Die Einordnung
kann hier nicht pauschal, sondern nur auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung
erfolgen. Bei einem Komplettpreis wird man wohl das Kaufvertragsrecht
für vorzugswürdig halten müssen, sofern der Kunde von einer
Fehlerfreiheit ausgehen darf.
Fazit:
An der Anwendbarkeit der Deutschen Gesetze auf die Open Source Problematik
bei einer Bearbeitung der OSS in Deutschland kann kein Zweifel bestehen.
Die rechtliche Konstruktion der GPL läßt sich mit erstaunlicher
Leichtigkeit durch das vom Ansatz her grundverschiedene Deutsche Urheberrechtskonzept
erfassen. Nach dessen Terminologie handelt es sich um die Einräumung
eines einfachen Nutzungsrechtes, geknüpft an die Bedingung, die Regeln
der GPL insbesondere kostenlose Weitergabe der Bearbeitung
einzuhalten.
Die Erfaßbarkeit bedeuted aber nicht auch, dass die Regelungen der
GPL vollumfänglich mit Deutschem Recht vereinbar wären. Vielmehr
sind nicht alle ihre Klauseln wirksam. Trotz Unterstellung unter die GPL,
die eine vollständige Rechteübertragung vorsieht, kann der Urheber
nach Deutschem Recht weiterhin bestimmte Entstellungen durch den Bearbeiter
untersagen. Problematisch ist die Einbeziehung von unbekannten Nutzungsarten,
was hierzulande nicht möglich ist. Auch ein vollständiger Haftungs-
und Gewährleistungsausschluß ist in Deutschland durch AGB nicht
möglich, sondern beurteilt sich vor allem nach der Vetriebsart.
Gewährleistung und Haftung können nicht pauschal verneint werden.
Unter welchen Voraussetzungen der Anbieter von OSS Fehlerfreiheit zu gewährleisten
hat oder für Schäden haftet ist vielmehr im Einzelfall nach
der jeweiligen Vertragart zu bestimmen.
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